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Juristische Beratung zum BFSG – Klarheit schaffen

Disclaimer: der nachfolgende Text ist eine Information von anatom5 und stellt keine juristische Beratung dar. 

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Anders als die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), die für Behörden und öffentliche Stellen gilt, richtet sich das BFSG an privatwirtschaftliche Anbieter digitaler Dienstleistungen. Dazu zählen unter anderem Unternehmen mit E-Commerce-Angeboten (darunter fallen nicht nur klassische Online-Shops), Abo-Modellen, Versicherungs- oder Immobilienportalen, Vergleichsplattformen oder Buchungssystemen.

Während der Anwendungsbereich des BFSG inzwischen weitgehend klar ist, bleibt vor allem eine Frage offen: Welche Inhalte genau müssen barrierefrei sein – und welche nicht? Da wir uns hier im Spannungsfeld von Verbraucherschutz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bewegen, ist inzwischen häufig juristischer Beistand gefragt.

BFSG-Beratung anfragen

Damit Sie alle Leistungen aus einer Hand erhalten, arbeitet anatom5 in diesen Fragen mit Tim Schröder zusammen – einem auf IT-Recht und IT-Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aus Hamburg. Nachfolgend haben wir Ihnen ein paar Informationen zusammenstellt, die aber nicht als juristische Beratung zu betrachten sind. Wenn Sie juristische Beratung und fachliche Einschätzung zum BFSG benötigen, schreiben Sie uns – wir können jederzeit einen Anwalt zurate ziehen. Gerne können wir Ihnen mit einer persönlichen Beratung weiterhelfen. Bei uns bekommen Sie:

  • Eine juristische Einschätzung durch einen spezialisierten Anwalt
  • Eine Begutachtung in Bezug auf die Umsetzung des BFSG
  • Accessibility-Audits zur Analyse des Ist-Zustandes aller relevanten digitalen Touchpoints
  • Konformitätstests (BIK-BITV-Test) als Beleg für die Umsetzung des BSFG
  • Die Umsetzung barrierefreier PDF-Dokumente
  • Übersetzungen in Einfache und Leichte Sprache
  • Schulung von Mitarbeitenden in Bezug auf das BFSG
  • Juristische Unterstützung bei der Barrierefreiheitserklärung
  • Juristischen Rat bei Beschwerden – z.B. durch Verbraucher, Marktüberwachung, etc.
Porträtfoto: Tim Schröder Anwalt mit Spezialisierung auf IT-Recht und BFSG

Unser Partner in juristischen Fragen

Tim Schröder ist Rechtsanwalt in Hamburg und Mitglied im Vorstand des Hamburgischen Anwaltvereins. Er hat sich auf IT-Recht und IT-Vertragsrecht spezialisiert und berät vor allem kleine und mittlere Unternehmen, deren Bedürfnisse er aus seiner Zeit in der Rechtsabteilung eines IT-Startups kennt.

Bei der Beratung zur neuen gesetzlichen Barrierefreiheitspflicht hält er einen transparenten Umgang mit den noch bestehenden Unsicherheiten bei der Auslegung des BFSG für wichtig: "Unternehmen müssen verstehen, welche Risiken es gibt und welche Handlungsoptionen sie haben, damit sie eine informierte Entscheidung treffen können", sagt Schröder.

timschroeder.law

Was unter das BFSG fällt – und was nicht?

Das BFSG gilt für alle digitalen Dienstleistungen, die auf einen Vertrag mit einem Verbraucher abzielen. Dazu zählen beispielsweise Websites und Apps, über die ein Produkt oder eine Dienstleistung bestellt, gebucht oder direkt abgeschlossen werden kann. Ebenso betroffen sind Informations- und Buchungssysteme, die digitale oder auch offline erbrachte Leistungen vermitteln – etwa bei Handwerksdiensten, Transportangeboten oder Beratungsleistungen. Auch Systeme zur gezielten Vertragsanbahnung fallen nach aktuellem Stand unter das Gesetz, etwa Online-Beratungen, Tarif- und Vergleichsrechner sowie Bestell- und Terminbuchungsformulare, die den Weg zum Vertragsabschluss vorbereiten. Entscheidend ist dabei nicht die Art der Leistung, sondern ob eine konkrete Interaktion mit dem Ziel eines Vertragsschlusses ermöglicht wird. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Angebot auch darunterfällt, hilft unser Anwalt gerne weiter.

Was ist mit PDF, AGB und Rechnungen?

Eine der häufigsten Fragen in der Praxis betrifft Inhalte außerhalb der „eigentlichen“ Website oder App. Ein paar Antworten können wir hier pauschal geben, aber auch hier gilt, dass die nachfolgenden Informationen keine juristische Beratung darstellen. Wenn Sie sichergehen wollen, hilft Ihnen unser Anwalt Tim Schröder gerne weiter.

Müssen folgende Elemente barrierefrei sein?

  • Produktdatenblätter & technische Dokumentation: Ja, sofern sie zur Entscheidungsfindung vor dem Vertragsschluss bereitgestellt werden.
  • AGB & Widerrufserklärungen: Ja, denn sie sind notwendige Bestandteile des Vertragsangebots.
  • Rechnungen bei laufender Leistungserbringung (z. B. Abo-Modelle): Nein – nach dem BFSG gilt die Pflicht nur bis zum Vertragsschluss, nicht für die anschließende Leistung (Ausnahme: explizit geregelte Branchen wie Banken).
  • Kostenlose Inhalte oder Services? Grundsätzlich ja, wenn sie im Zusammenhang mit entgeltlichen Angeboten stehen oder Daten des Nutzers gegen Leistung getauscht werden. Ob ein Vertrag zustande kommt, ist im Zweifel juristisch zu bewerten.

BFSG und Barrierefreiheitserklärung – was gehört rein?

Privatwirtschaftliche Anbieter digitaler Dienstleistungen sind laut § 14 BFSG verpflichtet, eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website oder App zu veröffentlichen. Inhaltlich orientiert sich die Erklärung an den Vorgaben des European Accessibility Act und kann grundsätzlich nach dem bekannten Schema der BITV-Erklärung aufgebaut sein. Die offizielle Mustererklärung der EU kann als Grundlage dienen – muss aber für den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Denn anders als die BITV ist das BFSG ein Verbraucherschutzgesetz und auch im Kontext des UWG relevant. Daher sollte die Barrierefreiheitserklärung im Rahmen des BFSG immer vom Anwalt geprüft werden.

Juristische Fallstricke vermeiden

Anders als im öffentlichen Bereich (BITV), wo der transparente Umgang mit Barrieren ausdrücklich gefordert ist, raten Anwälte im privatwirtschaftlichen Umfeld zur Vorsicht:
Eine detaillierte Auflistung von bekannten Mängeln kann rechtlich nach hinten losgehen – insbesondere dann, wenn noch keine vollständige Barrierefreiheit umgesetzt wurde. Denn wer öffentlich einräumt, dass bestimmte Bereiche nicht konform sind, liefert im Zweifel Verbraucherschützern oder Mitbewerbern eine Steilvorlage für Abmahnungen oder Unterlassungsklagen nach dem UWG.

Empfehlung von anatom5: Lassen Sie die Barrierefreiheitserklärung juristisch begleiten, vor allem dann, wenn:

  • Sie noch nicht vollständig barrierefrei sind
  • Ausnahmen nach § 17 BFSG geltend gemacht werden sollen
  • die Abgrenzung von betroffenen und nicht betroffenen Inhalten komplex ist

Durch die enge Zusammenarbeit mit unserer spezialisierten Partnerkanzlei ist Ihre Barrierefreiheitserklärung rechtlich abgesichert. Gerne können wir in einer ersten Beratung eine gemeinsame Bestandsaufnahme machen, die wir unserem Partneranwalt als Bewertungsgrundlage zukommen lassen. Auf dieser Basis erhalten Sie eine valide juristische Einschätzung. Auf Wunsch können Sie natürlich auch direkt mit unserem Anwalt sprechen oder wir machen eine gemeinsame Video-Konferenz. Sprechen Sie uns einfach an. 

BFSG-Beratung anfragen

Was, wenn ich den Stichtag verpasst habe?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG verbindlich – die Übergangsfrist ist abgelaufen. Wenn Ihre Website oder App zu diesem Zeitpunkt noch nicht barrierefrei ist, sollten Sie handeln. Auch hier kann sich eine erste Beratung und Lageeinschätzung durch einen Anwalt lohnen. Denn wenn Sie die Übergangsfrist verpasst haben, stellen sich erfahrungsgemäß einige Frage, zu denen wir Ihnen hier schon mal Antworten liefern:

  • Eine sofortige Abschaltung Ihrer Website oder App ist nicht vorgesehen.
  • Die zuständige Marktüberwachungsbehörde wird Sie zunächst auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Barrierefreiheit herzustellen.
  • Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sind möglich – insbesondere bei Untätigkeit oder wiederholten Verstößen.
  • Zusätzlich können Verbraucher, Wettbewerber oder anerkannte Verbände rechtlich gegen Sie vorgehen – etwa durch Abmahnungen oder Unterlassungsklagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Was tun bei Abmahnung oder Prüfung durch die Marktüberwachung?

anatom5 ist seit über 20 Jahren auf alle Belange der digitalen Barrierefreiheit spezialisiert. Doch bei rechtlichen Fragen kommen wir an unsere Grenzen – und das sagen wir auch ganz offen. Deshalb arbeiten wir eng mit einem spezialisierten Anwalt für IT-Recht und IT-Vertragsrecht zusammen. Was wir gemeinsam für Sie klären können:

  • Gilt das BFSG für Ihr Unternehmen?
  • Welche Inhalte Ihrer Website oder App müssen barrierefrei sein?
  • Müssen Ihre PDF, AGB, Vertragsdokumente, Newsletter und E-Mails angepasst werden?
  • Wie sieht eine rechtssichere Barrierefreiheitserklärung aus?
  • Was tun bei einer Abmahnung oder einer Prüfung durch die Marktüberwachung?
  • Welche Übergangslösungen sind realistisch, wenn kurzfristig kein Budget für eine komplette Umsetzung vorhanden ist?

Juristische Beratung und Fachgutachten aus einer Hand

Sie möchten rechtlich und technisch auf der sicheren Seite sein? Wir koordinieren für Sie die Zusammenarbeit zwischen Accessibility-Beratung und Rechtsberatung. Unser Partneranwalt steckt für Sie den Rahmen ab und wir können für Sie eine erste Bestandsaufnahme machen, um festzustellen, welche Barrieren überhaupt vorhanden sind. Auf dieser Basis haben Sie eine verbindliche Grundlage für allen weiteren Schritte. So müssen Sie nicht mit mehreren Ansprechpartnern arbeiten, sondern bekommen auf Wunsch eine zentrale Projektsteuerung von anatom5. Sprechen Sie mit uns, gerne ermitteln wir zusammen mit Ihnen Ihren Bedarf und machen Ihnen ein unverbindliches Angebot.