Barrierefreiheit ist ein Versprechen
In der Werbung, in Angeboten und selbst in Gesprächen mit Auftraggebern entsteht immer wieder der Eindruck, als ließe sich der Begriff „Barrierefreiheit“ beliebig auslegen. Gelegentlich bekommt man auch zu hören, dass digitale Barrierefreiheit nicht ganz genau definiert sei. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass zahlreiche verwandte Begriffe und Versprechen im Umlauf sind, die oft mit Barrierefreiheit gleichgesetzt werden – etwa Barrierearmut, Inclusive Design, Design für Alle, Accessibility Ready, PDF/UA-Konformität oder der Einsatz von KI- und Overlay-Lösungen.
Letztendlich ist es aber ganz einfach: Barrierefreiheit ist ein Versprechen. Wer von digitaler Barrierefreiheit spricht, verspricht die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen – mindestens.
Rein rechtlich kann jeder den Begriff „digitale Barrierefreiheit“ verwenden. Geschützt ist der Begriff nicht. Daraus folgt aber nicht, dass jeder seine eigene Definition entwickeln kann. Denn digitale Barrierefreiheit ist seit vielen Jahren fachlich und rechtlich beschrieben. Es existieren anerkannte Standards, auf denen die gesetzlichen Anforderungen aufbauen. In Deutschland sind das insbesondere die WCAG, die EN 301 549 sowie – je nach Anwendungsbereich – die BITV oder das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Wer von digitaler Barrierefreiheit spricht, bewegt sich deshalb nicht in einem Raum persönlicher Interpretation. Die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit sind bekannt und veröffentlicht. Sie können nachgelesen und überprüft werden – und darauf beruhen anerkannte Prüfverfahren, Konformitätserklärungen und die gesetzliche Marktüberwachung.
Natürlich bedeutet das nicht, dass jede einzelne Bewertung vollkommen frei von fachlicher Einordnung wäre. Ob ein Alternativtext seinen Zweck erfüllt oder eine Linkbezeichnung ausreichend aussagekräftig ist, lässt sich nicht immer mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Solche Bewertungen gehören zum Wesen qualitativer Prüfverfahren. Das ändert aber nichts an den Anforderungen selbst. Ob eine Website vollständig mit der Tastatur bedienbar sein muss, ob Formulare korrekt beschriftet werden müssen oder ob Überschriften eine sinnvolle Struktur bilden sollen, darüber gibt es keine unterschiedlichen Auffassungen. Diese Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus den zugrunde liegenden Standards.
Manchmal wird argumentiert, Barrierefreiheit sei nicht exakt spezifiziert und in weiten Teilen Auslegungssache, aber das ist so nicht korrekt. Auch im Brandschutz, Datenschutz oder Arbeitsschutz gibt es Grenzfälle und Auslegungsfragen. Niemand käme deshalb auf die Idee zu behaupten, die jeweiligen Anforderungen seien beliebig oder jeder dürfe selbst entscheiden, was sie bedeuten. Dasselbe gilt für die digitale Barrierefreiheit.
Deshalb halte ich es auch für problematisch, wenn Produkte oder Dienstleistungen mit Begriffen wie „barrierefrei“, „barrierefrei nach WCAG“ oder „BFSG-konform“ beworben werden, obwohl sich diese Aussagen letztlich nur auf Teilaspekte, einzelne Funktionen oder die Ergebnisse eines automatisierten Tests beziehen. Ein Auftraggeber darf erwarten, dass sich Leistungsversprechen auf die anerkannten Anforderungen an digitale Barrierefreiheit beziehen und nicht auf eine individuelle Definition des Anbieters.
Gerade weil der Begriff nicht geschützt ist, sollte mit ihm sorgfältig umgegangen werden. Wer digitale Barrierefreiheit zusichert, beschreibt damit nicht einfach eine Absicht oder ein Bemühen. Er behauptet, dass sein Produkt oder seine Dienstleistung die anerkannten und europaweit harmonisierten Anforderungen erfüllt. Ob das tatsächlich der Fall ist, lässt sich prüfen. Darüber kann man im Einzelfall unterschiedlicher Auffassung sein. Worüber man aber nicht unterschiedlicher Auffassung sein kann, ist die Frage, woran digitale Barrierefreiheit überhaupt gemessen wird. Diese Maßstäbe gibt es längst und sie müssen bei jeder Bewertung zugrunde gelegt werden. Denn Barrierefreiheit ist ein Versprechen.