Verpflichtende Erklärung zur Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Seit dem 28. Juni 2025 wird die digitale Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geregelt. Unternehmen, die unter dieses Gesetz fallen, sind verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Website oder in ihrer App bereitzustellen. Diese Verpflichtung entspricht den Anforderungen der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA), die digitale Barrierefreiheit in ganz Europa vereinheitlichen soll.
Hintergrund und Ziele des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Das BFSG soll die Barrierefreiheit in Deutschland verbessern, indem es die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/882 in nationales Recht umsetzt. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Dienstleistungen und Produkten zu ermöglichen. Ein zentraler Bestandteil ist die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung.
Was ist die Erklärung zur Barrierefreiheit?
Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein öffentlich zugängliches Dokument, das den aktuellen Stand der Barrierefreiheit einer Website oder mobilen Anwendung beschreibt. Sie schafft Transparenz und informiert Nutzer darüber, inwieweit digitale Inhalte den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Die Erklärung muss regelmäßig - mindestens jährlich - aktualisiert werden und sowohl die bestehenden Barrieren als auch geplante Maßnahmen zu deren Beseitigung aufführen.
Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit
Gemäß Anlage 3 zu § 14 BFSGV muss die Erklärung folgende Pflichtangaben enthalten. Tipp: bis zur Präzisierung der Rechtsverordnung empfiehlt es sich, sich an den Vorlagen für den öffentlichen Sektor zu orientieren:
- Beschreibung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen: Erläuterung der gesetzlichen und normativen Vorgaben, die für die Dienstleistung gelten.
- Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format: Eine verständliche Darstellung, die allen Nutzerinnen und Nutzern zugänglich ist.
- Notwendige Beschreibungen und Erläuterungen zur Durchführung der Dienstleistung: Informationen, die zum besseren Verständnis der Nutzung erforderlich sind.
- Darstellung der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen: Eine Auflistung, inwiefern die Dienstleistung den rechtlichen Barrierefreiheitsstandards entspricht und ob es noch Einschränkungen gibt.
- Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde: Information darüber, welche Behörde für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist.
Veröffentlichungspflicht der Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss leicht auffindbar und zugänglich auf der jeweiligen Website oder mobilen Anwendung veröffentlicht werden. Häufig wird sie in der Footer-Navigation bei den rechtlichen Hinweisen wie Impressum oder Datenschutz untergebracht, weil es sich genauso um eine gesetzliche Pflichtangabe handelt.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist mehr als eine formale Anforderung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte tatsächlich barrierefrei sind.
Eine regelmäßige Überprüfung, klare Verantwortlichkeiten und fundierte Bewertungen sind erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Unternehmen sollten daher eine interne oder externe Barrierefreiheitsbeauftragte ernennen – ähnlich wie im Datenschutzbereich mit Datenschutzbeauftragten. Nur so kann sichergestellt werden, dass digitale Barrierefreiheit nachhaltig und rechtskonform umgesetzt wird.
Marktüberwachung und Sanktionen
Die Marktüberwachungsbehörden haben das Recht Produkte und Dienstleistungen auf ihre Barrierefreiheit zu prüfen – auch ohne konkreten Anlass. Wird eine Nichtkonformität festgestellt, können die Behörden Korrekturmaßnahmen anordnen. Werden diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt, besteht die Möglichkeit, Produkte vom Markt zu nehmen oder Dienstleistungen einzustellen. Damit soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Anforderungen an digitale Barrierefreiheit ernst genommen und in digitalen Angeboten umgesetzt werden.
Überwachung und Stichprobenkontrolle
Laut Anlage 1 des BFSG wird die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen durch eine technologieneutrale Überwachungsmethode geprüft (Quelle). Dabei werden verschiedene Verfahrensschritte zur Erbringung der Dienstleistung analysiert, um sicherzustellen, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Geprüft werden unter anderem:
- Interaktion mit Formularen, Steuerelementen und Dialogfeldern
- Bestätigungen für die Dateneingabe, Fehlermeldungen und Rückmeldungen
- Verhalten der Website oder mobilen Anwendung mit assistiven Technologien
- Externe Interaktionsschritte und Dokumente, die für eine erfolgreiche Nutzung erforderlich sind
- Benutzerfreundlichkeitstests, z. B. Beobachtung, wie Menschen mit Behinderungen die Inhalte wahrnehmen und bedienen
Stichprobenkontrolle
Zur Sicherstellung der Einhaltung werden verschiedene Seiten und Dokumente stichprobenartig überprüft:
- Startseite, Anmeldeseiten, Sitemap, Kontaktseiten und Hilfebereiche
- Seiten mit rechtlichen Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit
- Mindestens eine Seite je Art der angebotenen Dienstleistung
- Mindestens ein relevantes Dokument je Dienstleistung
- Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte zusätzliche Seiten (mindestens 10 % der Stichprobe)
Weiterführende Links
Spätestens seit der Einführung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind die Informationen im Internet zu diesem Thema explodiert. Oft werden Informationen bezüglich BITV (Öffentliche Hand) mit Informationen zum BFSG (Privatsektor) vermischt. Seriöse Anlaufstellen sind:
- Bundesfachstelle-Barrierefreiheit
Zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit – auf für Unternehmen - Barrierefreiheit-Dienstekonsolidierung-Bund
Umfangreiches Portal zu allen Fragen der digitalen Barrierefreiheit vom Bund (in Kooperation mit dem ITZBund und dem Landeskompetenzzentrum Barrierefreie IT (LBIT) Hessen. - Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit für Informationstechnik