Suche Menü
Accessibility Experten seit 2003 Universal Design & Barriere­freiheit Ihre Agentur für BITV und BFSG

BFSG und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Seit dem 28. Juni 2025 ist in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft. Das Gesetz nimmt viele privatwirtschaftliche Unternehmen in die Pflicht – insbesondere solche Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen. Oft hört man in diesem Kontext den Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Aber was genau bedeutet „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ und was fällt alles unter diesen Begriff? Dass ein Online-Shop darunterfällt, ist klar. Aber was ist, wenn der Shop nur kostenlose Produktproben anbietet? Was ist, wenn ein Arzt online eine verbindliche Terminvereinbarung anbietet? Greift dann das BFSG? Mit solchen Fragen befasst sich der folgende Beitrag. Denn was sich hinter dem Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Kontext des BFSG verbirgt, erschließt sich nicht immer sofort.   

Disclaimer: der nachfolgende Text ist keine und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was meint das BFSG mit digitaler Dienstleistung?

Das BFSG adressiert Unternehmen, die Dienstleistungen im sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Zum elektronischen Geschäftsverkehr zählen Online-Plattformen und Websites, über die Verbraucher digitale Verträge abschließen können. Gemeint sind nicht nur klassische Online-Shops (Stichwort: e-Commerce), sondern auch Portale, bei denen Dienstleistungen angeboten, vermittelt oder gebucht werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Dienstleistung kostenpflichtig ist, also bezahlt wird. Entscheidend ist, ob am Ende ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird – sei es kostenpflichtig oder auch im Rahmen eines kostenlosen Modells mit Werbeeinblendungen oder Datenweitergabe. Ist das gegeben, fällt die Dienstleistungen unter das BFSG.

Beispiele für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr:

  • Immobilienportale zur Anbahnung von Miet- oder Kaufverträgen
  • Versicherungsplattformen, auf denen Policen abgeschlossen werden können
  • Buchungsportale für Dienstleistungen wie Handwerker, Reinigungsdienste oder Transport
  • Vergleichsplattformen mit direkter Wechselmöglichkeit (z. B. Energieanbieter, Mobilfunkverträge)
  • Streamingdienste mit Abo-Modellen
  • Plattformen für Webinare, Online-Coachings oder andere digitale Veranstaltungen
  • Anbieter von SaaS-Lösungen für Verbraucher

Wo beginnt die Verpflichtung zur Barrierefreiheit?

Die Barrierefreiheitspflicht bezieht sich auf den digitalen Prozess, der für den Abschluss eines Verbrauchervertrags durchlaufen werden muss. Der gesamte Prozess muss so gestaltet sein, dass ihn auch Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen ohne fremde Hilfe abschließen können. Dabei geht es um den gesamten Prozess, von der Vertragsanbahnung bis zum letztendlichen Abschluss eines Vertrags – inklusive aller zur Entscheidungsfindung, zum Verständnis und zum Widerruf relevanten Dokumente. Wo der genaue Einstiegspunkt für diesen Prozess liegt, kann dabei von Fall zu Fall durchaus unterschiedliche sein. Die eigentliche Dienstleistung selbst muss nicht barrierefrei sein – es sei denn, es handelt sich um gesetzlich geregelte Fälle, wie zum Beispiel Bankdienstleistungen. Diese Fälle sind allerdings im BFSG aufgelistet (Dienstleistungen, die dort nicht genannt werden, fallen auch nicht unter das BFSG).

Wichtig: wie und in welchem Umfang die Barrierefreiheit von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr hergestellt werden soll, steht übrigens nicht im BFSG. Die konkreten Umsetzungsrichtlinien finden sich in verschiedenen Kapiteln der harmonisierten EU Norm EN 301 5499 (jeweils aktueller Stand), die in den relevanten Kapiteln in weiten Teilen auf die jeweils gültigen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweisen.

Enthält das BFSG Ausnahmen?

Ja es gibt Ausnahmen, aber nur wenige. Dass Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz nicht unter das BFSG fallen bzw. die Anforderungen nicht umsetzen müssen, ist sicherlich mittlerweile bekannt. Es kann theoretisch aber auch eine Ausnahme geltend gemacht werden, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit die Dienstleistung fundamental verändern oder eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen bedeuten würde. Beides muss allerdings sauber dokumentiert und bei der Marktüberwachungsbehörde angezeigt werden. Dieses Vorgehen sollte man aber besser durch einen Fachanwalt begleiten lassen und das Für und Wider gegeneinander abwägen.

Da aber reine Informationsangebote, einfache Kontaktformulare oder zum Beispiel Newsletter-Anmeldungen ohne konkreten Vertragsschluss in der Regel nicht unter das BFSG fallen und die Verpflichtung im Prinzip nach Vertragsabschluss endet, bestehen ja bereits auch so schon eine ganze Menge Ausnahmen. Leider ist das BFSG diesbezüglich teilweise unkonkret und in der Praxis ergeben sich im Detail immer wieder Fragen, die am Ende ein Fachanwalt klären muss.

Was passiert bei Verstößen?

Wie scharf die Klinge der Marktüberwachung in Zukunft sein wird, muss sich zeigen. Grundsätzlich aber soll die Einhaltung des BFSG von der neu geschaffenen Marktüberwachungsstelle der Länder kontrolliert werden. Bei Verstößen wird ein Unternehmen zunächst durch die Marktüberwachungsstelle zur Nachbesserung aufgefordert. Erst wenn keine Reaktion bzw. Anpassung erfolgt, kann die Dienstleistung untersagt und ein Bußgeld verhängt werden – in schwerwiegenden Fällen bis zu 100.000 Euro. Letztendlich droht aber eine „Überwachung“ nicht nur durch die Marktüberwachungsstellen. Da es sich bei dem BFSG um ein Verbraucherschutzgesetz handelt, können sich auch Verbraucherinnen und Verbraucher (oder anerkannte Verbände) bei Unternehmen über Barrieren beschweren. Und da die Anforderungen des BFSG sogenannte Marktverhaltensvorschriften sind, können auch Wettbewerber im Rahmen des UWG gegen Verstöße rechtlich vorgehen. Ungemach droht also im Zweifelsfall von verschiedenen Seiten, sodass man es Zweifelsfall besser nicht drauf ankommen lassen sollte.

Mehr zum Thema Barrierefreiheitsstärkungsgesetz


Zentrale Fragen und Antworten zum Thema

Was bedeutet „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Sinne des BFSG?

Der Begriff bezeichnet digitale Angebote, über die Verbraucherinnen und Verbraucher online einen Vertrag abschließen können. Entscheidend ist der digitale Vertragsabschluss, nicht die Art oder der Preis der Dienstleistung.

Fallen nur klassische Online-Shops unter den elektronischen Geschäftsverkehr?

Nein. Neben Online-Shops zählen auch Plattformen zur Buchung, Vermittlung oder zum Abschluss von Dienstleistungen darunter, etwa Buchungs-, Vergleichs- oder Streamingportale.

Ist eine Dienstleistung auch dann vom BFSG erfasst, wenn sie kostenlos ist?

Ja. Maßgeblich ist nicht die Entgeltlichkeit, sondern ob ein Verbrauchervertrag zustande kommt, etwa im Rahmen werbefinanzierter Angebote oder durch Datenverarbeitung als Gegenleistung.

Welche Beispiele gelten als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr?

Dazu zählen unter anderem Immobilien- und Versicherungsportale, Buchungsplattformen für Dienstleistungen, Vergleichsportale mit Wechseloption, Streamingdienste, Webinar- und Coaching-Plattformen sowie SaaS-Angebote für Verbraucher.

Wann greift die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit nach dem BFSG?

Die Pflicht greift für den gesamten digitalen Prozess, der zum Abschluss eines Verbrauchervertrags erforderlich ist, einschließlich Information, Auswahl, Abschluss und relevanter Begleitdokumente.

Muss die eigentliche Dienstleistung selbst barrierefrei sein?

Grundsätzlich nein. Barrierefrei sein muss der digitale Vertragsabschlussprozess. Die Dienstleistung selbst fällt nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen unter zusätzliche Anforderungen.

Welche technischen Standards sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit maßgeblich?

Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der harmonisierten EU-Norm EN 301 549, die in weiten Teilen auf die jeweils gültigen Web Content Accessibility Guidelines verweist.

Welche digitalen Angebote fallen in der Regel nicht unter das BFSG?

Reine Informationsangebote, einfache Kontaktformulare oder Newsletter-Anmeldungen ohne Vertragsabschluss gelten in der Regel nicht als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung nach dem BFSG?

Ja. Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen. Weitere Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Was bedeutet eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne des BFSG?

Eine Ausnahme kann geltend gemacht werden, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit die Dienstleistung grundlegend verändern oder das Unternehmen unverhältnismäßig belasten würde. Dies muss jedoch detailliert begründet und dokumentiert werden.

Wer prüft die Einhaltung des BFSG?

Die Einhaltung wird durch die zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen kontrolliert.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Zunächst wird zur Nachbesserung aufgefordert. Erfolgt keine Anpassung, können Dienstleistungen untersagt und Bußgelder verhängt werden, in schweren Fällen bis zu 100.000 Euro.

Können auch Verbraucher oder Wettbewerber gegen Verstöße vorgehen?

Ja. Da das BFSG ein Verbraucherschutzgesetz ist und Marktverhaltensregeln enthält, können auch Verbraucherinnen, Verbände oder Wettbewerber rechtlich gegen Verstöße vorgehen.

Was ist das zentrale Risiko bei Fehlinterpretationen des Begriffs „elektronischer Geschäftsverkehr“?

Unternehmen können fälschlich davon ausgehen, nicht betroffen zu sein, und setzen die Anforderungen nicht um. Dies erhöht das Risiko von behördlichen Maßnahmen, Beschwerden und wettbewerbsrechtlichen Verfahren.

Schlagworte:
Digitale Barrierefreiheit
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSGV