Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Unternehmen Ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anbieten. Auch wenn der Gesetzgeber Übergangsfristen vorgesehen hatte, sind viele Unternehmen immer noch überfordert. Wo soll man anfangen, was muss barrierefrei sein und was nicht? Am Anfang stehen Unternehmen vor vielen Fragen. Damit die Umsetzung des BFSG nachhaltig gelingen kann, sollte man das Ganze strukturiert angehen – am besten mit einer Schritt-für-Schritt Anleitung zur Umsetzung des BFSG. Die nachfolgenden 10 Schritte sollten Unternehmen und Dienstleistern bei der Umsetzung des BFSG helfen.
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BFSG und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Seit dem 28. Juni 2025 ist in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft. Das Gesetz nimmt viele privatwirtschaftliche Unternehmen in die Pflicht – insbesondere solche Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen. Oft hört man in diesem Kontext den Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Aber was genau bedeutet „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ und was fällt alles unter diesen Begriff?
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Digital Trust Index 2025 – wie barrierefrei ist das Internet in Europa?
In einer Welt, in der digitale Dienste fast alle Lebensbereiche prägen – vom Online-Shopping über E-Government bis hin zu Lernplattformen – sollte gleicher Zugang für alle eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, ist er aber nicht. Deshalb gibt es Gesetze, wie die BITV und das BFSG – beides sind deutsche Umsetzungen Europäischer Vorgaben.
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Accessibility, Usability und UX-Design im Zusammenspiel
In vielen Texten über barrierefreies Design findet man die Aussage, dass Barrierefreiheit automatisch die Benutzererfahrung (UX und Usability) für alle Menschen verbessern würde. Im Detail ist das korrekt, denn es gibt Schnittmengen zwischen Accessibility-Anforderungen und Usability-Richtlinien. Trotzdem ist die vereinfachte Botschaft falsch. Vor allem, wenn man UX-Design mit in den Topf wirft.
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1-Klick-Barrierefreiheit: Accessibility-Overlays sind keine Lösung
Über sogenannte Accessibility-Overlays – also Tools, die mit wenigen Zeilen JavaScript eine barrierefreie Website vorgaukeln – wurde bereits viel diskutiert. Was jedoch oft unter dem Radar bleibt, sind die sogenannten „1-Klick-Lösungen“ für Barrierefreiheit. Diese vermeiden den Begriff „Overlay“, arbeiten aber nach demselben Prinzip – und bergen dieselben Probleme. Sie versprechen viel, liefern wenig und können für Unternehmen sogar rechtliche Risiken darstellen. Gerade im Kontext der Barrierefreiheit nach BITV und BFSG kann der Einsatz solcher Tools gefährlich werden.
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Digitale Barrierefreiheit in Deutschland: Die rechtlichen Grundlagen im Überblick
Wer sich mit digitaler Barrierefreiheit beschäftigt, stößt schnell auf eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und technischen Standards. Auf den ersten Blick wirkt dieses Geflecht komplex – doch bei näherem Hinsehen zeigt sich ein klarer roter Faden: Alle Regelwerke verweisen letztlich auf einen gemeinsamen technischen Standard – die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, insbesondere die Konformitätsstufen Level A und AA.
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Digitale Barrierefreiheit: Ein Menschenrecht mit starken Wurzeln
Digitale Barrierefreiheit ist kein "Nice-to-have" – sie ist ein Menschenrecht. Dieser Grundsatz zieht sich wie ein roter Faden durch die internationalen, europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen. Wer sich mit digitalen Angeboten beschäftigt – sei es als Unternehmen oder öffentliche Stelle – sollte diese rechtlichen Zusammenhänge kennen. Denn sie zeigen: Barrierefreiheit ist nicht nur technische Pflicht, sondern auch gesellschaftlicher Auftrag.
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The WebAIM Million Project
Seit einigen Jahren verfolge ich die Ergebnisse des Projekts „The WebAIM Million“, das jedes Jahr automatisiert die Barrierefreiheit der Startseiten der weltweit meistbesuchten Websites überprüft. Ich habe mir immer mal wieder vorgenommen, einen kurzen Artikel darüber zu schreiben. 2025 habe ich es jetzt endlich geschafft.
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DIN SPEC 66336 für nutzerfreundliche und barrierefreie Verwaltungsportale
Mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) wurde der öffentliche Sektor verpflichtet, seine Dienstleistungen digital anzubieten – eine Mammutaufgabe für Bund, Länder und Kommunen. Doch es reicht nicht, Verwaltungsleistungen einfach nur online verfügbar zu machen. Sie müssen auch sicher, effizient, barrierefrei und nutzerfreundlich sein.
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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – gemeinsame Marktüberwachung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um und legt fest, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein müssen, um rechtskonform auf den Markt gebracht werden zu können. Ursprünglich sah das BFSG vor, dass jedes der 16 Bundesländer eigene Marktüberwachungsbehörden einrichtet, um die Einhaltung dieser Vorgaben zu kontrollieren. Man hat aber wohl erkannt, dass es in den Ländern derzeit weder ausreichende Verwaltungsstrukturen noch die nötige Fachkompetenz gibt, um diese umfangreichen Aufgaben effektiv zu erfüllen.